AGB

Allgemeine
Geschäftsbedingungen für
friedhofsgärtnerische
Arbeiten

 

  1. Berücksichtigung der Friedhofsordnung:

Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der örtlich geltenden Friedhofsordnung und allfälliger anderer Rechtsvorschriften fachgerecht ausgeführt.

 

  1. Art und Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten:

Die Art und das Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten (Bepflanzung, Grabpflege) richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Sie orientieren sich im Zweifel an den örtlichen Gegebenheiten (Lage, Klima, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit, Schatten- oder Sonnenseitig usw.), die der Gärtner nach fachlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat.

Für folgende Leistungen, die stets gesondert in Rechnung gestellt werden, ist jedenfalls ein gesonderter Auftrag erforderlich:

a) Abführen nicht benötigter Erde;
b) Auffüllen der Grabstätte;
c) Lieferung von Pflanzerde, bei Neugestaltung der Grabstätte (z.B. nach Beilegung)
d) Fundamente entfernen und- oder Neuanlagen von Fundamenten
e) Winterschutz von Pflanzen;
f) Arbeiten anlässlich von Bestattung (z.B. Grabschmuck, Zu- und Abtransport von Trauergebinden etc.)
g) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen o. Entfernen größerer Bäume, Hecken- u. Rosenschnitt, Anbringen von Schutzgitter, Schädlingsbekämpfung, Düngen u. Boden verbessern, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden),
h) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers o. auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
i) Neuanlage von Bodendecker oder Rasen.

 

  1. Haftung:

Der Friedhofsgärtner übernimmt keine Haftung für von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig o. durch höhere Gewalt o. Dritte herbeigeführte Schäden an der Grabstätte, Grabsteinen, Grabausschmückungsgegenständen, Schäden durch Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierischen o. pflanzlichen Schädlingen.

 

  1. Gewährleistung:

Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerischen Arbeiten Gewähr im Rahmen der Gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Warnhinweise:

a) Neue Pflanzen wachsen nur bei fachgerechter Pflege an. Es wird daher empfohlen, einen Pflegeauftrag zu erteilen bzw. sich mit den Pflegeerfordernissen bertraut zu machen u. die Pflege entsprechend durchzuführen.
b) Eine ungünstige örtliche Lage der Grabstätte, Schattenlage, Mangelnde o. schwer zu bearbeitende Böden und ähnliches, können dazu führen, dass die Pflanzen nicht anwachsen oder nicht die übliche Größe bzw. Blüte erreichen. Erteilt der Auftraggeber trotz Warnung des Gärtners vor einem möglichen Misslingen den Auftrag, haftet der Friedhofsgärtner für den Misserfolg nicht.

 

  1. Zahlungsbedingungen:

a) die Friedhofsgärtnerischen Arbeiten werden jeweils im Vor= hinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt.
b) die Gärtnerischen Arbeiten werden erst durchgeführt, wenn der Auftrag bezahlt ist (bar in der Kanzlei, per Überweisung, per Telebanking, oder Bankomatkassa).

 

  1. Vertragsdauer-Kündigung

Aufträge, welche zeitlich unbeschränkt oder für länger als ein Jahr erteilt werden, können unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher jeweils zum Ablauf eines halben Jahres gekündigt werden.

Auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossene Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertragsverlängerung nicht zuzustimmen.

Das gleiche gilt für Verträge, die friedhofsgärtnerischen Arbeiten nur für bestimmte Jahreszeiten eines Jahres vorsehen; derartige Saisonverträge gelten auch für die gleiche Jahreszeit des jeweiligen Folgejahres als verlängert. Der Hinweis muss in diesem Fall bis spätestens einen Monat vor bzw. der Widerspruch des Kunden bis vor dem Arbeitsbeginn eingelangt sein.

 

  1. Bepflanzung

Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechsel= bepflanzungen erfolgt – wenn nicht anders Vereinbart – durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten.

Die Durchführung der Bepflanzung (jahreszeitliche Wechselbe- pflanzung, Rasen, Bodendecker, Frühjahr-, Sommer-, Herbst-. sonstige Bepflanzungen) erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern.

Die übliche Auspflanzungszeit unter normalen klimatischen Verhältnissen ist bei:

Frühjahrsblumen: Ostern fertig

Muttertag: Muttertag fertig

Sommerblumen: ab 15. Mai bis zum 15. Juni

Herbstblumen: Oktober bis Allerheiligen

Winterdekoration: Allerheiligen bis Weihnachten

Weihnachten: bis 23.12 des Jahres

 

  1. Grabpflege

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfasst: Bekämpfung von Unkraut, Schnitt der Pflanzen und des Rasens nach fachlichen Gesichtspunkten, Säubern der Grabstelle, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich (während der Saison). Sie umfasst nicht die fachliche notwendige Neuanlage des Rasens (grundsätzlich alle 3 Jahre) und Bodendecker (grundsätzlich alle 5 Jahre), für welche ein gesonderter Auftrag notwendig ist.

Die jährlichen Wechselbepflanzungen sind nicht in der Pflege enthalten. Sie müssen zusätzlich in Auftrag gegeben werden.